TSE

Eine TSE steht für Technische Sicherheitseinrichtung. Sie wird in Deutschland verwendet, um die Manipulation von Kassensystemen und elektronischen Aufzeichnungssystemen zu verhindern. Diese Sicherheitseinrichtung ist ein wichtiger Bestandteil des Kassengesetzes und der Kassensicherungsverordnung, die 2020 in Kraft traten, um Steuerhinterziehung im Handel zu erschweren.

Eine TSE besteht aus drei wesentlichen Komponenten:

  1. Sicherheitsmodul: Es stellt sicher, dass jede Transaktion unveränderlich und manipulationssicher aufgezeichnet wird.
  2. Speichermedium: Hier werden die aufgezeichneten Daten sicher gespeichert.
  3. Digitale Schnittstelle: Damit können Daten an das Finanzamt oder andere Prüfstellen übermittelt werden.

Jedes Kassensystem muss inzwischen mit einer TSE ausgestattet sein, um gesetzeskonform zu arbeiten.

Die Pflicht zur Integration einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) besteht für alle elektronischen Kassensysteme, die Geschäftsvorfälle digital erfassen und aufzeichnen. Dies gilt gemäß der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), die seit dem 1. Januar 2020 in Deutschland in Kraft ist. Der Gesetzgeber hat die TSE-Pflicht eingeführt, um Manipulationen an digitalen Kassensystemen zu verhindern und die ordnungsgemäße Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen sicherzustellen.

TSE-Pflicht

  1. Elektronische Registrierkassen: Alle modernen elektronischen Registrierkassen, die Transaktionen erfassen, speichern und abrechnen, müssen mit einer TSE ausgestattet sein. Dies gilt für alle Kassen, die nach dem 25. November 2010 angeschafft wurden, da sie in der Regel die technischen Voraussetzungen für die Nachrüstung mit einer TSE besitzen.
  2. POS-Systeme (Point-of-Sale-Systeme): POS-Systeme, die auf Software basieren und in Gastronomiebetrieben, Einzelhandelsgeschäften oder Dienstleistungsunternehmen verwendet werden, müssen ebenfalls mit einer TSE versehen werden, da sie elektronisch Geschäftsvorfälle aufzeichnen.
  3. Cloud-basierte Kassensysteme: Auch cloudbasierte Kassensysteme unterliegen der TSE-Pflicht, sofern sie Transaktionen elektronisch erfassen und aufzeichnen. Hier gibt es spezielle, cloudbasierte Lösungen für TSE-Module, die den Anforderungen entsprechen.

Ausnahmen

Es gibt allerdings einige Ausnahmen und Sonderregelungen:

  1. Offene Ladenkassen: Betriebe, die eine sogenannte „offene Ladenkasse“ führen, bei der Transaktionen manuell ohne elektronische Aufzeichnung (z. B. auf Papier oder über ein mechanisches Kassensystem) erfasst werden, sind von der TSE-Pflicht ausgenommen. Dies ist häufig bei kleinen Betrieben oder Märkten der Fall.
  2. Alt-Kassensysteme: Kassensysteme, die vor dem 25. November 2010 angeschafft wurden und technisch nicht aufrüstbar sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2022 ohne TSE verwendet werden, sofern sie nicht den technischen Anforderungen entsprechen.
  3. Bestimmte Sonderregelungen: Es können individuelle Ausnahmen bei der Finanzbehörde beantragt werden, wenn die TSE-Pflicht in speziellen Fällen technisch nicht umsetzbar ist.

Zusammenfassend müssen alle elektronischen Kassensysteme, die Geschäftsvorfälle digital erfassen, aufzeichnen und speichern, mit einer TSE ausgestattet sein. Dies betrifft vor allem Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe, die elektronische Kassen oder POS-Systeme verwenden.

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