Eigentlich sollte alles einfacher werden
Das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren ist das Herzstück von Änderungen im Umsatzsteuergesetz, die bereits am 1.Juli 2021 in Kraft getreten sind.
Das Ziel dieser Änderungen war es, den innereuropäischen Handel zu vereinfachen, wie es durch den Siegeszug des Internet-Vertriebs notwendig wurde.
Anstelle unterschiedlicher Lieferschwellen gilt künftig für die meisten der AnSyS.B4C-Anwender, die EU-weit Handel betreiben, eine einheitliche (verringerte) Schwelle von 10.000 Euro. Wenn Ihr Jahresumsatz diese Schwelle überschreitet, ist die Mehrwertsteuer generell im Bestimmungsland zu zahlen.
Nun werden Sie aber am Anfang eines Geschäftsjahres noch nicht wissen, ob Sie die Schwelle innerhalb des laufenden Jahres überschreiten.
Wir empfehlen deshalb, wenn SIe EU-weit agieren, grundsätzlich und ohne Hoffnung auf das Einhalten einer Schwelle, über das gesamte Jahr nach dem OSS-Verfahren zu arbeiten.
Dazu muss Ihre Warenwirtschaft/ERP-Lösung dazu in der Lage sein, die Umsatzsteuerschlüssel und -sätze landesabhängig zu verwalten und bei Bedarf automatisch heranzuziehen, um korrekte Rechnungen erstellen zu garantieren.
Da Sie als Händler oder Dienstleistungsunternehmen für die Erhebung und Abführung der korrekten Umsatzsteuer haften, unabhängig davon, ob Sie sie erhoben haben, kann ansonsten ein unkalkulierbares Risiko mit der nächsten Betriebsprüfung auf Sie zukommen.
Buchung von OSS-Erlösen
Die meisten Unternehmen in Deutschland arbeiten mit den DATEV-Kontenrahmen SKR 03 oder SKR 04.
Ihre OSS-Erlöse werden somit auf das Konto 8320 (SKR 03) oder 8325 bzw. 4320 (SKR 04) gebucht.
In beiden Kontenrahmen sind diese Konten keine Automatikkonten, werden also mit Angabe der jeweiligen Steuerschlüssel, Steuerkonten und Steuersätze sowie der Angabe des EU-Landes, in das geliefert wurde, gebucht.
Weitere Informationen zur korrekten Buchung von OSS-Erlösen finden Sie hier.
AnSyS.B4C erzeugt mit den entsprechenden Voreinstellungen automatisch die korrekten Buchungssätze für das OSS-Verfahren.
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