ERP mit Unterstützung des OSS-Verfahrens

von

Das One-Stop-Shop-Verfahren

OSS-Verfahren

Das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop-Verfahren) ist seit dem 1. Juli 2021 Pflicht und betrifft den Internet-Vertrieb.

Die Verwendung des One-Stop-Shop-Verfahrens ist eine Auswirkungen der Neuregelungen des § 18j UStG (Besonderen Besteuerungsverfahrens für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen) und Fulfillment Services beschrieben.

Wir wollen es mal vereinfacht sagen: Wenn Sie mit Ihrem Online-Shop oder generell mit Ihrem Internet-Geschäft auch in andere Länder der EU liefern und dieses Geschäft eine Größenordnung von jährlich 10.000 € überschreitet, ist für Sie die Anwendung des OSS-Verfahrens verpflichtend.

Sobald Sie also die Schwelle von 10.000 € mit Ihren Auslandgeschäften überschreiten, besteht für Ihre Umsätze grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Registrierpflicht der einzelnen Umsätze im jeweiligen Mitgliedsstaat der EU. Ohne Anwendung der relativ neuen OSS-Meldung müßten Sie in jedem Mitgliedsstaat einen Steuerberater haben, der in diesem Staat Ihre Umsatzsteuererklärung abgibt. Durch das OSS-Verfahren tritt also grundsätzlich eine Vereinfachung ein.

Da Sie aber zu Beginn eines Geschäftsjahres noch nicht wissen können, ob Sie zum Ende ebendiesen Jahres die gesetzlich festgelegte Schwelle von 10.000 € überschreiten werden, ist es sinnvoll, generell nach dem OSS-Verfahren zu arbeiten, wenn Ihre Warenwirtschafts-/ERP-Software dies, wie AnSyS.B4C, ermöglicht.

Gut, wenn Ihr Warenwirtschaftssystem so eingerichtet werden kann, daß Sie für die Erstellung Ihre OSS-Meldungen keinen zusätzlichen manuellen Aufwand haben.
Die AnSyS GmbH übernimmt die erforderlichen Einrichtungsarbeiten im Rahmen der Implementierung von AnSyS.B4B bei ihren Neukunden.

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, alle Ihre Umsätze, die Sie im EU-Ausland erzielen, mit dem jeweils dort geltenden Umsatzsteuersatz des Produktes zu versehen.
Es sei denn, Sie dürften den Kunden umsatzsteuerfrei beliefern, der Empfänger hätte seine Umsatzsteuer ID, die Sie durch Nutzung des, als Funktion im AnSyS.B4C enthaltenen, Prüfservice des Bundesfinanzministeriums verfiziert.

Die OSS-Meldung, die vierteljährlich abgegeben werden muß, summiert für jeden EU-Mitgliedsstaat die im Mitgliedstaat realisierten Umsätze und die in diesem Staat vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge.
Auf der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung erscheinen diese Steuern dann nicht mehr.

Registrierung für das OSS-Verfahren

Weitere Informationen zum OSS-Verfahren finden Sie auch auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern.

Über weiterführenden Fragen zur Umsetzung des Registrierungsprozesses informiert das BOP Online-Portal.

So unterstützt AnSyS.B4C Ihr Auslandsgeschäft

  • OSS-Verfahren
  • Belege auch in fremde Währungen
  • Fremdsprachige Belege nach hinterlegter Sprache des Kunden
  • fremsprachige Artikel- und Leistungsbeschriftungen
  • fremdsprachige Versandtexte
  • fremdsprachige Textbausteine

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